BGH - Urteil vom 02.03.1982
1 StR 866/81
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 246
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Urteil vom 02.03.1982 (1 StR 866/81) - DRsp Nr. 1996/20643

BGH, Urteil vom 02.03.1982 - Aktenzeichen 1 StR 866/81

DRsp Nr. 1996/20643

1. Für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände an. 2. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein kann bereits Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein. 3. Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung an, so hat es sich bei Vorliegen von Milderungsgründen auch mit den im Urteil festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, die die Tat in einem ungünstigeren Licht erscheinen lassen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Augsburg,
Fundstellen
NStZ 1982, 246