BGH - Urteil vom 06.05.1987
2 StR 123/87
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, § 178 Abs. 1, § 240 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 1 zu § 178 StGB
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 06.05.1987 (2 StR 123/87) - DRsp Nr. 1995/8594

BGH, Urteil vom 06.05.1987 - Aktenzeichen 2 StR 123/87

DRsp Nr. 1995/8594

Tritt der Täter vom Versuch der sexuellen Nötigung zurück, entfällt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur die Strafbarkeit wegen dieses versuchten Verbrechens, sondern auch wegen der darin enthaltenen versuchten Nötigung nach § 240 StGB.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, § 178 Abs. 1, § 240 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (1. Tat) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2. Tat) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist, soweit es der Verurteilung wegen der 1. Tat gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Was die Verurteilung wegen der 2. Tat anbelangt, so hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hierzu folgendes ausgeführt: