Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (1. Tat) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2. Tat) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist, soweit es der Verurteilung wegen der 1. Tat gilt, im Sinne des §
Was die Verurteilung wegen der 2. Tat anbelangt, so hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hierzu folgendes ausgeführt:
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