Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab 1. Januar 2008 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Der 1941 geborene Kläger und die 1946 geborene Beklagte schlossen 1975 die Ehe, aus der der 1975 geborene Sohn M. und die 1978 geborene Tochter A. hervorgingen. Der Kläger war als Lehrer an einem Gymnasium tätig. Er ging am 1. August 2000 in Altersteilzeit und wurde zum 1. Februar 2004 frühpensioniert.
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