BGH - Urteil vom 08.11.1982
II ZR 44/82
Normen:
ScheckG Art. 22 ; BGB § 267 § 320 § 417 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.1982 - ...,

BGH - Urteil vom 08.11.1982 (II ZR 44/82) - DRsp Nr. 2002/15603

BGH, Urteil vom 08.11.1982 - Aktenzeichen II ZR 44/82

DRsp Nr. 2002/15603

»Der Scheckaussteller kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, gegenüber dem ersten Schecknehmer einwenden, die Forderung aus dem Grundgeschäft, für die der Scheck erfüllungshalber begeben worden ist, sei noch nicht durchsetzbar (Einrede des nichterfüllten Vertrages; Zurückbehaltungsrecht). Dies gilt auch für den, der den Scheck wegen der Verbindlichkeit eines anderen ausgestellt und begeben hat.«

Normenkette:

ScheckG Art. 22 ; BGB § 267 § 320 § 417 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Schecks über 3.638,60 DM, den die Beklagte am 7. März 1980 ausgestellt und auf ihr Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann bei der ... gezogen hat. Die Sparkasse hat den Scheck, als er ihr am 11. März 1980 vorgelegt worden ist, nicht bezahlt und ihn mit dem entsprechenden Vermerk versehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Scheckausstellerin auf Zahlung der Schecksumme in Anspruch. Sie hat, nachdem die Beklagte im Scheckprozess die Scheckforderung anerkannt hatte, gegen diese ein Vorbehaltsurteil erwirkt.

Im Nachverfahren hat die Beklagte beantragt,

das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Klageforderung stehe die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: