BGH - Urteil vom 09.11.1993
1 StR 625/93
Normen:
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 289
NJW 1994, 1078
NStZ 1994, 183

BGH - Urteil vom 09.11.1993 (1 StR 625/93) - DRsp Nr. 1994/1270

BGH, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 1 StR 625/93

DRsp Nr. 1994/1270

»Die konkrete Ausgestaltung eines Abhängigkeitsverhältnisses ist bei Straftaten gegen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein tauglicher Strafzumessungsgrund.«

Normenkette:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 ;

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.