Die Jugendkammer hat die Angeklagten R. und L. wir folgt verurteilt:
R. wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach §
L. wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach §
Beiden Angeklagten hat sie je zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.
A. Revision des Angeklagten R.
Die Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
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