BGH - Urteil vom 13.10.1982
3 StR 137/82
Normen:
StGB § 16 Abs. 1, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 71
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 13.10.1982 (3 StR 137/82) - DRsp Nr. 1996/20646

BGH, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen 3 StR 137/82

DRsp Nr. 1996/20646

1. Zum Vergewaltigungsvorsatz gehört, daß der Täter die Gewalt einsetzt, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, damit einen erwarteten oder begonnenen, ernstgemeinten Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr auszuschalten. 2. Zwar sind bei einer Vergewaltigung an das Vorliegen eines Tatbestandsirrtums über das Einverständnis der Frau oder das Vorliegen eines nur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen. Die Irrtumsfrage ist jedoch im Urteil zu erörtern, wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Angeklagte Gewaltanwendung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geplant oder erwogen hat, als er das Opfer zu sich einlud und wenn er dieses weder geschlagen noch Drohungen gegen es ausgestoßen hat.

Normenkette:

StGB § 16 Abs. 1, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.