BGH - Urteil vom 14.04.1993
3 StR 19/93
Normen:
StGB § 52, § 178 Abs. 1, § 239 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 10 zu § 178 StGB
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 14.04.1993 (3 StR 19/93) - DRsp Nr. 1995/8620

BGH, Urteil vom 14.04.1993 - Aktenzeichen 3 StR 19/93

DRsp Nr. 1995/8620

Beginnt die Freiheitsberaubung zeitlich vor der sexuellen Nötigungshandlung und dauert sie über diese hinaus an, steht der Tatbestand des § 239 StGB in Tateinheit zur sexuellen Nötigung.

Normenkette:

StGB § 52, § 178 Abs. 1, § 239 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos. Ausführungen sind nur zu der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen und in den Urteilsgründen nicht erörterten Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung sowie zur Strafzumessung veranlaßt. Im übrigen hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).