Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos. Ausführungen sind nur zu der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen und in den Urteilsgründen nicht erörterten Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung sowie zur Strafzumessung veranlaßt. Im übrigen hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
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