BGH - Urteil vom 16.04.1969
4 StR 83/69
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GA 1970, 57
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Urteil vom 16.04.1969 (4 StR 83/69) - DRsp Nr. 1996/20694

BGH, Urteil vom 16.04.1969 - Aktenzeichen 4 StR 83/69

DRsp Nr. 1996/20694

Für den Tatbestand der Notzucht genügt es, daß der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.