BGH - Urteil vom 20.04.1982
1 StR 50/82
Normen:
StGB § 170d;
Fundstellen:
NStZ 1982, 328

BGH - Urteil vom 20.04.1982 (1 StR 50/82) - DRsp Nr. 1996/21460

BGH, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 1 StR 50/82

DRsp Nr. 1996/21460

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht i.S. des § 170d StGB ist nur dann gegeben, wenn zu befürchten ist, daß der normale Ablauf des körperlichen oder geistig-seelischen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird. Grobheiten und Unbeherrschtheiten gegenüber dem Kind reichen nicht aus. Es muß vielmehr eine Gefährdung der körperlichen Entwicklung des Kindes absehbar sein.

Normenkette:

StGB § 170d;
Fundstellen
NStZ 1982, 328