BGH - Urteil vom 20.04.1982 (1 StR 50/82) - DRsp Nr. 1996/21460
BGH, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 1 StR 50/82
DRsp Nr. 1996/21460
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht i.S. des § 170dStGB ist nur dann gegeben, wenn zu befürchten ist, daß der normale Ablauf des körperlichen oder geistig-seelischen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird. Grobheiten und Unbeherrschtheiten gegenüber dem Kind reichen nicht aus. Es muß vielmehr eine Gefährdung der körperlichen Entwicklung des Kindes absehbar sein.