Das Bezirksgericht hat den Angeklagten unter anderem der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Es hat hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und daraus zusammen mit einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den diese Tat betreffenden Schuldspruch an. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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