BGH - Urteil vom 20.10.1993
2 StR 460/93
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BezirksG Meiningen,

BGH - Urteil vom 20.10.1993 (2 StR 460/93) - DRsp Nr. 1995/8622

BGH, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 2 StR 460/93

DRsp Nr. 1995/8622

Die Nötigung der Frau, Lecken an ihrer Scheide zu dulden und den Mundverkehr am Täter durchzuführen, sind Handlungen, die über das hinausgehen, was typischerweise der Vorbereitung des erstrebten Geschlechtsverkehrs dient und dienen soll, weshalb die in diesen Handlungen bestehende sexuelle Nötigung in Tateinheit zur Vergewaltigung steht.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten unter anderem der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Es hat hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und daraus zusammen mit einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den diese Tat betreffenden Schuldspruch an. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.