LG Dortmund, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 320/04
AG Dortmund, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 2575/04
BGH - Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 8/06) - DRsp Nr. 2007/10912
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 8/06
DRsp Nr. 2007/10912
»1. Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.2. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.«