BGH - Urteil vom 24.11.1993
3 StR 517/93
Normen:
StGB § 56 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 120 zu § 261 StPO
StV 1994, 358
Vorinstanzen:
LG Bautzen,

BGH - Urteil vom 24.11.1993 (3 StR 517/93) - DRsp Nr. 1995/8623

BGH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 3 StR 517/93

DRsp Nr. 1995/8623

1. Bestreitet der Angeklagte die Tat und hält ihn der Tatrichter allein aufgrund der Aussage des Opfers für überführt, hat er diese Aussage detailliert wiederzugeben und die sonstigen Beweisergebnisse, in denen er eine Bestätigung der Zeugenaussage gefunden hat, sorgfältig darzulegen und zu prüfen. 2. Bloßes Entkleiden muß je nach den Umständen des Einzelfalls keine sexuelle Handlung im Sinne des § 178 StGB darstellen. 3. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist gemäß § 56 Abs. 2 StGB außer einer solchen positiven Sozialprognose auch erforderlich, daß die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Urnstände ergibt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.