BGH - Urteil vom 26.10.1982
1 StR 537/82
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 72
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 26.10.1982 (1 StR 537/82) - DRsp Nr. 1996/20647

BGH, Urteil vom 26.10.1982 - Aktenzeichen 1 StR 537/82

DRsp Nr. 1996/20647

1. Unterläßt es die Ehefrau als Tatopfer, im Verlauf von sieben Monaten aus der gemeinsamen Wohnung oder jedenfalls dem ehelichen Schlafzimmer auszuziehen, obwohl sie in dieser Zeit vielfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen wird, kann in dem Täter die Vorstellung entstanden sein, sie nehme die einzelnen Vorfälle doch nicht so schwer, so daß ihr Widerspruch gegen geschlechtliche Kontakte dadurch beträchtlich an Gewicht verliert. 2. Ohne nähere Begründung kann in dieser Konstellation ein besonders schwerer Fall der Nötigung nicht von vornherein angenommen werden.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Nötigung, je in Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Verletzte hat hinsichtlich beider Körperverletzungen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse für beide Fälle bejaht. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGHSt 16, 225 [230]).