I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Nötigung, je in Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Verletzte hat hinsichtlich beider Körperverletzungen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse für beide Fälle bejaht. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGHSt 16,
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