BGH - Urteil vom 29.09.1993
2 StR 336/93
Normen:
StGB § 173, § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 326
JuS 1994, 440
MDR 1994, 288
NJW 1994, 271
NStZ 1994, 181
StV 1995, 250

BGH - Urteil vom 29.09.1993 (2 StR 336/93) - DRsp Nr. 1994/1356

BGH, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 2 StR 336/93

DRsp Nr. 1994/1356

»Im Rahmen des § 173 StGB ist die Verwandtschaft kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB

Normenkette:

StGB § 173, § 28 Abs. 1 ;

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, homosexuellen Handlungen in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, ist unbegründet, da das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Daß die Öffentlichkeit nach der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal gemäß § 247 StPO ausgeschlossen wurde, ohne daß er hierzu gehört und auch nachträglich davon unterrichtet wurde, war nicht verfahrensfehlerhaft.

Die Anordnung, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal zu entfernen habe, umfaßte sinngemäß alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung des Zeugen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten, somit auch die Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit (BGH NJW 1979, 276).