Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, soweit Freispruch erfolgt ist, hat keinen Erfolg.
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