BGH, Urteil vom 07.04.1993 - Aktenzeichen XII ZR 244/91
DRsp Nr. 1994/3674
Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gem. § 233ZPO ist nicht nur grundsätzlich gem. § 238 Abs. 3ZPO unanfechtbar, sondern auch für das Gericht selbst bindend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung in der Form des Zwischenurteils gem. § 303ZPO nach Beschränkung des Verfahrens auf die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag oder ohne förmlichen Zwischenstreit durch Beschluß erfolgt ist.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei, die durch die Wiedereinsetzung benachteiligt wird, liegt nicht vor, wenn dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben wurde und die Partei davon Gebrauch gemacht hat, das Gericht jedoch aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Wertung die Ausführungen der Partei für unerheblich gehalten hat.