BGH - Urteil vom 07.04.1993
XII ZR 244/91
Normen:
GG Art. 103 ; ZPO § 233, § 238 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 303, § 318, § 621d Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 318 Wiedereinsetzung 2
EzFamR aktuell 1993, 264
FamRZ 1993, 1191
Vorinstanzen:
BezirksG Erfurt,
KreisG Eisenach,

Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung

BGH, Urteil vom 07.04.1993 - Aktenzeichen XII ZR 244/91

DRsp Nr. 1994/3674

Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gem. § 233 ZPO ist nicht nur grundsätzlich gem. § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, sondern auch für das Gericht selbst bindend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung in der Form des Zwischenurteils gem. § 303 ZPO nach Beschränkung des Verfahrens auf die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag oder ohne förmlichen Zwischenstreit durch Beschluß erfolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei, die durch die Wiedereinsetzung benachteiligt wird, liegt nicht vor, wenn dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben wurde und die Partei davon Gebrauch gemacht hat, das Gericht jedoch aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Wertung die Ausführungen der Partei für unerheblich gehalten hat.

Normenkette:

GG Art. 103 ; ZPO § 233, § 238 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 303, § 318, § 621d Abs. 2 ;

Tatbestand: