BGH - Urteil vom 19.03.2004
V ZR 104/03
Normen:
ZPO (2002) § 264 Nr. 2, 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 531 Abs. 2 S. 1 § 533 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1110
BGHZ 158, 295
FamRZ 2004, 1095
MDR 2004, 1077
NJW 2004, 2152
VersR 2004, 1472
WM 2004, 1147
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen; Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz; Zulässigkeit einer Klageänderung

BGH, Urteil vom 19.03.2004 - Aktenzeichen V ZR 104/03

DRsp Nr. 2004/9640

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen; Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz; Zulässigkeit einer Klageänderung

»a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).