BGH - Beschluß vom 20.02.2003
V ZB 59/02
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 632
FamRZ 2003, 1009
MDR 2003, 645
NJW-RR 2003, 784
WM 2003, 1829
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 20.02.2003 - Aktenzeichen V ZB 59/02

DRsp Nr. 2003/5838

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

»Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Ackerflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20 überlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am 15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur eine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.