OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2017
6 WF 26/17
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3; RVG § 46; RVG § 48;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 119 F 3244/16

Bindung des Urkundsbeamten an die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 6 WF 26/17

DRsp Nr. 2017/8350

Bindung des Urkundsbeamten an die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4.1.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 15.12.2016 (Aktenzeichen 119 F 3244/16) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3; RVG § 46; RVG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) haben in einem Unterhaltsverfahren die in Dortmund lebende Antragstellerin vertreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27.7.2016 ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beteiligten zu 1), die in Bergkamen ansässig sind, sind ohne Einschränkung beigeordnet worden.

Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist durch Anerkenntnisbeschluss vom 5.9.2016 antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden. Der Verfahrenswert ist auf 9.360,00 € festgesetzt worden.