BGH - Urteil vom 26.06.2003
I ZR 269/00
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1160
FamRZ 2003, 1741
MDR 2003, 1247
NJW 2003, 3058
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen I ZR 269/00

DRsp Nr. 2003/10277

Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

»Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Obstbrennerei. Sie hat mit dem Kläger am 16. Juni 1987 einen Vertrag über den Abtransport der bei ihr anfallenden flüssigen Abfälle (sogenannte Obstschlempe) geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages betrug sechs Jahre und sollte sich nachfolgend um jeweils zwei Jahre verlängern, sofern nicht eine Partei den Vertrag mindestens zwölf Monate vor seinem Ablauf mittels eingeschriebenem Brief kündigte.

In einem Schreiben an die Beklagte vom 6. Juni 1991 führte der Kläger unter anderem aus, in der Saison 1990/91 habe die Abfuhr der Schlempe, von der nur halb so viel wie in normalen Jahren angefallen sei, für ihn ein Zusatzgeschäft dargestellt. Der Kläger bat deshalb darum, seinen Fuhrlohn, der in dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 auf 12 DM/m3 netto festgesetzt worden war, nachfolgend auf 18 DM/m3 netto zu erhöhen. Falls die Beklagte mit diesem Preis nicht einverstanden sein sollte, sei das Schreiben als Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 zu betrachten.