BGH - Beschluß vom 06.10.1993
XII ARZ 22/93
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 437
NJW-RR 1994, 126
Vorinstanzen:
AG Kerpen,
AG Fulda,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

BGH, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 22/93

DRsp Nr. 1994/3560

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

Ist ein Gericht durch einen bindenden Verweisungsbeschluß eines anderen Gerichtes zuständig geworden, bleibt es an die dadurch begründete Zuständigkeit gebunden, auch wenn der Beklagte nachträglich seinen Wohnsitz verlegt ( § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). An dieser einmal eingetretenen Zuständigkeit des zweiten Gerichtes ändert sich auch nichts dadurch, daß dieses Gericht das Verfahren, in der irrigen Annahme, das Scheidungsverfahren sei bei dem ersten Gericht anhängig geworden, wieder an das erste Gericht zurückverweist, das erste Gericht jedoch unter Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung nicht eingetreten ist, die Übernahme ablehnt. Das Hindernis für eine Rückverweisung an das erste Gericht entfällt schließlich auch nicht dadurch, daß beide Parteien die Verweisung an dieses Gericht beantragen, und sie beide wieder im Bezirk dieses Gerichtes wohnen, da zum einen ein übereinstimmender Verweisungsantrag noch keine Zuständigkeitsvereinbarung darstellt, und zum anderen die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung entgegensteht, wenn sie erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: