BGH - Beschluß vom 17.02.1993
XII ARZ 2/93
Normen:
ZPO § 12, § 13, § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 319 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1715
NJW-RR 1993, 700
Vorinstanzen:
AG Dorsten,
AG Essen,
AG Frankfurt/Main,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 2/93

DRsp Nr. 1994/3716

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Ist ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde bindend, da Gründe, die ausnahmsweise eine Bindung entfallen lassen, nicht gegeben sind, so ist der Verweisungsbeschluß auch für das Gericht, das die Verweisung ausgesprochen hat unabänderlich, weil mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, die Anhängigkeit des Verfahrens bei dem verweisenden Gericht beendet wurde ( § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ). Zwar kann auch ein Verweisungsbeschluß nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden, jedoch liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO nicht vor, wenn das verweisende Gericht den Rechtsstreit an das Gericht verwiesen hat, das vom Kläger benannt wurde, und das es selbst nach Lage der Akten für zuständig gehalten hat. Eine abweichende Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beklagten aufgrund späteren Parteivortrages, rechtfertigt die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses gem. § 319 ZPO nicht. Die Berichtigung ist vielmehr unwirksam.

Normenkette:

ZPO § 12, § 13, § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 319 ;

Gründe: