Strittig ist das Kindergeld für das Kind A.
Der im Januar 1984 geborene Sohn des Klägers ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Das Versorgungsamt B hat im Schwerbehinderten-Ausweis vom 12. März 2002 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt (gültig ab 22. November 2001, Bl. 204 KG-Akte).
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