FG Köln - Urteil vom 29.09.2010
12 K 528/09
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 70; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides; Ursächlichkeit einer Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 12 K 528/09

DRsp Nr. 2011/5723

Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides; Ursächlichkeit einer Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

1. Über einen erneuten Kindergeldantrag kann nur insoweit entscheiden werden, als die vom Antrag umfassten Zeiträume nicht der Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides unterfallen. 2. Auf einen erneut gestellten Antrag kann Kindergeld ab dem Monat gewährt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Ablehnungsbescheid erlassen wurde. Bei Anfechtung dieses Ablehnungsbescheides verlängert sich der Zeitraum der Bindungswirkung nicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (gegen FG Düsseldorf v. 7.3.2008 -14 K 2266/06 KG, DStRE 2008, 1474). 3. Zur Frage, wann die Behinderung eines Kindes in erheblichem Umfang mitursächlich für dessen Unfähigkeit ist, sich selbst zu unterhalten.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 70; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Strittig ist das Kindergeld für das Kind A.

Der im Januar 1984 geborene Sohn des Klägers ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Das Versorgungsamt B hat im Schwerbehinderten-Ausweis vom 12. März 2002 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt (gültig ab 22. November 2001, Bl. 204 KG-Akte).