OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.1994 5 U 213/92
Normen:
BörsG § 45 § 46 ; BörsZulV § 13 ;
Fundstellen:
BB 1994, 737
DB 1994, 416
DRsp II(298)113a-d
DRsp II(298)116a
NJW-RR 1994, 946
OLGReport-Frankfurt 1994, 77
WM 1994, 291
ZIP 1994, 282
Börsenprospekthaftung der konsortialführenden Bank
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 5 U 213/92
DRsp Nr. 1995/1526
Börsenprospekthaftung der konsortialführenden Bank
»1. Zur Börsenprospekthaftung (§§ 45, 46BörsG) der konsortialführenden Bank für die Anleihen der Bond Finance (DM) LTD: (»Bond-Anleihen«). 2. Der Maßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Börsenzulassungsprospekts in § 45 Abs. 1BörsG stimmt mit demjenigen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Börsenzulassungs-VO überein. 3. Die Zulassung des Prospekts durch die Zulassungsstelle befreit den Prospekt[haft]pflichtigen weder von seiner Haftung noch begründet sie eine Vermutung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Prospekthaftung. 4. Die haftungsbegründende Kausalität des Prospekts für den Erwerb der Wertpapiere entfällt wegen einer Mitverursachung durch den Besitzer des Papiers nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3BörsG. Durch spekulative Überlegungen beim Erwerb des Papiers wird die Haftung für die Unrichtigkeit des Prospekts nicht berührt.«
Normenkette:
BörsG § 45 § 46 ; BörsZulV § 13 ;
Gründe (Auszug, nur zu a-c.):
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