Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann, sofern sich die vornehmlich auf Landesmelderecht gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf §
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 12.01 fortgesetzt
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