BVerwG - Beschluß vom 19.04.2001
6 B 2.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2343/99

BVerwG - Beschluß vom 19.04.2001 (6 B 2.01) - DRsp Nr. 2003/5474

BVerwG, Beschluß vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 6 B 2.01

DRsp Nr. 2003/5474

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann, sofern sich die vornehmlich auf Landesmelderecht gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG als revisibel erweist, zur Klärung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht näher behandelten Frage beitragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ausnahmsweise wegen Fehlens eines gemeinsamen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse verschiedene (Haupt-)Wohnungen haben können (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 S. 4 f.).

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 12.01 fortgesetzt