Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet. Eine als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, "unter welchen Umständen ein Kind bei seinem allein sorgeberechtigten Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt dieses Elternteils teilt", ist unter den Gesichtspunkten, die die Beschwerde hierzu vorträgt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich.
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