(c) »... Nach der heute wohl allgemein anerkannten Rechtspr. des BGH (grundlegend BGH, FamRZ 1981, 140, [hier: I (166) 77 a]) kommt es für die Berechnung der Ehedauer i. S. des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, sondern auf die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes könnte hier deswegen in Erwägung gezogen werden, weil der Scheidungsantrag mit dem PKH-Gesuch schon am 2. 3. 1983 bei Gericht eingereicht und dem AntrG. am 9. 3. 1983 im Rahmen des PKH-Verfahrens zugeleitet worden ist.
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