(c)»... Für die Adoption gilt deutsches Recht, weil die annehmenden Ehegatten Deutsche sind (Art. 22 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Auch § 1748 BGB ist anzuwenden, denn unter Art. 22 EGBGB fällt auch die Einwilligung der Eltern in die Adoption und die Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht (BayObLGZ 1978, 105, 107).
(d) Wegen Art. 23 Satz 1 EGBGB ist dafür, ob eine Zustimmung der Eltern zur Adoption erforderlich ist und erteilt wurde, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, hier das türk. Recht, anzuwenden, und zwar das türk. materielle Recht, nicht das türk. internationale Privatrecht (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich, 47. Aufl., Art. 23 EGBGB Anm. 1 b).
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