OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.1998
5 UF 265/97
Normen:
EheG (a.F.) § 41 § 42 § 52 Abs. 1 § 58 Abs. 1 ; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1279
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 05.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 339/96

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.1998 - Aktenzeichen 5 UF 265/97

DRsp Nr. 2000/1410

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung nachehelichen Unterhalts

Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Hierbei hat die Unterhaltsberechtigte im einzelnen darzustellen, wie die Lebensverhältnissen der Ehegatten beschaffen waren. Entscheidend ist der Lebenszuschnitt zur Zeit der Scheidung. Nicht ausreichend ist es, auf die heutigen Verhältnisse abzustellen und allein die gegenwärtig bezogenen Einkünfte mitzuteilen, da Entwicklungen, die erst nach der Auflösung der Ehe einsetzen, die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht mehr beeinflussen.

Normenkette:

EheG (a.F.) § 41 § 42 § 52 Abs. 1 § 58 Abs. 1 ; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.12.1996 in Anspruch.