I. 1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen Urteil vom 20. Februar 1998 nebst Anpassungsbeschluß gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf deren Erinnerung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem der pfändungsfreie Betrag auf 720 EUR monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586 EUR monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.
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