OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.1994
5 UF 45/94
Normen:
BGB § 242 § 818 Abs. 3 § 1613 Abs. 2 S. 2 § 1613 Abs. 1 § 1585b Abs. 3, 1585b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 742
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 66/92

Darlegungs- und Beweislast für fortbestehenden Unterhaltsanspruch für volljähriges Kind - Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers im Hinblick auf das Entfallen der Unterhaltsverpflichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 5 UF 45/94

DRsp Nr. 1995/6636

Darlegungs- und Beweislast für fortbestehenden Unterhaltsanspruch für volljähriges Kind - Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers im Hinblick auf das Entfallen der Unterhaltsverpflichtung

1. Unterhalt volljähriger Kinder kommt außerhalb der Ausbildung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa nach einem zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall, nicht jedoch allgemein bei Erwerbslosigkeit. Für die Nutzung der Arbeitskraft gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für einen barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zum minderjährigen Kind. Erhebt der Vater nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Abänderungsklage, liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen eventuell noch fortbestehenden Unterhaltsanspruch bei dem Kind.