OLG Naumburg - Beschluss vom 14.02.2007
8 WF 16/07
Normen:
Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1342
FuR 2007, 392
NJ 2007, 421
OLGReport-Naumburg 2007, 781
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 325/06

Darlegungs- und Beweislast für Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Abänderungsklage auf Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 8 WF 16/07

DRsp Nr. 2007/9046

Darlegungs- und Beweislast für Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Abänderungsklage auf Zahlung von Kindesunterhalt

»Die Vermutung der Leistungsfähigkeit auf 100 % des Regelbetrages greift zugunsten des Gläubigers nur bei der Erstklage (im Anschluss an Senat vom 10.7.2002, 8 WF 122/02). Im Rahmen einer Abänderungsklage trifft hingegen den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.«

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Abänderungsklage auf Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiligen Kindergeldes Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 01.12.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.01.2007 nicht abgeholfen hat.

II.