I.
Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Abänderungsklage auf Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiligen Kindergeldes Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 01.12.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.01.2007 nicht abgeholfen hat.
II.
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