OLG Celle - Urteil vom 20.03.2008
17 UF 199/07
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 121
OLGReport-Celle 2008, 971
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 23021/07

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Alter oder Krankheit

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 17 UF 199/07

DRsp Nr. 2010/84

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Alter oder Krankheit

1. Der Unterhaltsschuldner ist hinsichtlich der für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer dauerhaften Erkrankung der unterhaltsberechtigten Ehefrau genügt er dieser Darlegungslast nicht, wenn er sich mit dem Vortrag begnügt, die Erkrankung der unterhaltsberechtigten Ehefrau wäre auch ohne die Ehe eingetreten. Er hat vielmehr anhand der Arbeits- und Rollenverteilung in der Ehe darzulegen und zu beweisen, dass die Unterhaltsgläubigerin tatsächlich keine Nachteile erlitten hat, die sich aus der vereinbarten Rollenverteilung in der Ehe ergeben haben. 2. Macht die unterhaltsverpflichtete Ehefrau im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung des Unterhalts geltend, so kommt eine Befristung des Erhöhungsbetrages nicht in Betracht.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 17. August 2006 - 23 F 23059/06 - wird für den Zeitraum nach dem 15. Februar 2007 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat: