1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 - 52 F 238/08 UG - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.
3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.
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