OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.11.2010
6 WF 118/10
Normen:
FamFG § 89 Abs. 3 S. 1; FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 589
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 238/08

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umfangs; Bemessung des Ordnungsgeldes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 6 WF 118/10

DRsp Nr. 2011/43

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umfangs; Bemessung des Ordnungsgeldes

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG). 2. Bei der Bemessung des - nach Maßgabe des von § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens festzusetzenden - Ordnungsgeldes sind Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Berechtigten, zeitlicher Umfang des Verstoßes, Grad des Verschuldens des Verpflichteten, spezialpräventive Aspekte (was ist erforderlich, damit der Verpflichtete sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 - 52 F 238/08 UG - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.

3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 3 S. 1; FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;

Gründe: