OLG Celle - Beschluss vom 20.03.2013
10 WF 90/13
Normen:
FamFG § 238; FamFG § 240 Abs. 2; FamFG § 253; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 200
FamRB 2013, 251
FamRZ 2013, 1829
NJW-RR 2013, 1096
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.10.2012

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß § 240 Abs. 2 FamFG

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 10 WF 90/13

DRsp Nr. 2013/6252

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß § 240 Abs. 2 FamFG

Die (erstmalige) Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gemäß § 253 FamFG erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich nach § 240 FamFG. In einem derartigen Abänderungsverfahren bedarf es - abweichend von demjenigen gemäß § 238 FamFG - keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Zugleich entspricht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches denjenigen in einem auf Ersttitulierung gerichteten Verfahren. Bei einer begehrten Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages sind die Einschränkungen in § 240 Abs. 2 FamFG zu beachten.

Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter deren Zurückweisung im übrigen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Oktober 2012 teilweise geändert.