OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.03.2011
10 UF 1743/10
Normen:
BGB § 1306; BGB § 1314;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 1346/10

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Aufhebung einer Ehe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 1743/10

DRsp Nr. 2011/6887

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Aufhebung einer Ehe

Wer die Aufhebung einer Ehe betreibt, trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Regensburg vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1306; BGB § 1314;

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt die Aufhebung der am 01.09.2007 zwischen den Antragsgegnern in R., Dänemark, geschlossenen Ehe. Der Antragsgegner zu 1) besitzt die irakische Staatsangehörigkeit; sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die deutsche Staatsangehörigkeit.