BAG - Beschluss vom 05.10.2010
5 AZN 666/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DB 2010, 2736
NJW 2011, 1099
NZA 2010, 1372
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 159/10
ArbG Potsdam, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1420/09

Darlegungserfordernisse bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Auslegung eines Firmentarifvertrags

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 666/10

DRsp Nr. 2010/19750

Darlegungserfordernisse bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Auslegung eines Firmentarifvertrags

1. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. 2. Voraussetzug für die Begründetheit einer diesbezüglichen Nichtzulassungsbeschwerde ist, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2010 - 13 Sa 159/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.904,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe: