OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2020
9 UF 217/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB §§ 755 f.; BGB § 488; BGB § 297 Abs. 1 S. 1; BGB § 207; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2020, 301
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 568/16

Darlehensansprüche und Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einem ImmobilienkaufBerichtigung von Gemeinschaftsschulden bei Aufhebung einer GemeinschaftVerwirkung und Verjährungshemmung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 217/19

DRsp Nr. 2020/5767

Darlehensansprüche und Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf Berichtigung von Gemeinschaftsschulden bei Aufhebung einer Gemeinschaft Verwirkung und Verjährungshemmung

1. Während des Bestehens einer Ehe ist eine Verjährung von Darlehensrückzahlungsforderungen ausgeschlossen. 2. Die ratio legis des § 207 BGB schließt aber den Eintritt der Verwirkung während des Hemmungszeitraums bzw. während der laufenden Verjährungsfrist nicht aus.3. Der Eintritt der Verwirkung entspricht mithin nicht dem Hemmungstatbestand des § 207 BGB.

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

1.

Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3. Der Beschwerdewert beträgt 42.020 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB §§ 755 f.; BGB § 488; BGB § 297 Abs. 1 S. 1; BGB § 207; BGB § 242;

A.