Autor: Kottke |
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Eheleute. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also Zustellung bei der Gegenseite (vgl. § 3 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich ist das einzige Verfahren, welches grundsätzlich von Amts wegen durch das Familiengericht ohne besondere Anträge der beteiligten Eheleute mit der Ehescheidung im sogenannten Zwangsverbund als Folgesache durchzuführen ist.
Dies gilt nach dem seit 01.09.2009 geltenden
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