1. Ziel und Zweck des Versorgungsausgleichs

Autor: Kottke

Zwangsverbund

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Eheleute. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also Zustellung bei der Gegenseite (vgl. § 3 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich ist das einzige Verfahren, welches grundsätzlich von Amts wegen durch das Familiengericht ohne besondere Anträge der beteiligten Eheleute mit der Ehescheidung im sogenannten Zwangsverbund als Folgesache durchzuführen ist.

Antragserfordernis

Dies gilt nach dem seit 01.09.2009 geltenden Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG, siehe auch Kapitel 7.A.2.1) jedoch dann nicht, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG). Siehe hierzu im Einzelnen unter Kapitel 7.A.2.5.1.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs