OLG Bremen - Beschluss vom 12.06.2017
5 UF 14/17
Normen:
FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 289
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 7390/15

Dauer der Ordnungshaft bei Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung

OLG Bremen, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 5 UF 14/17

DRsp Nr. 2017/14607

Dauer der Ordnungshaft bei Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung

Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Familiengericht - bei fehlenden Anhaltspunkten für eine vom Schuldner darzulegende und zu beweisende Schuldunfähigkeit - im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei Anordnung einer Ordnungshaft von 40 Tagen wegen zweier Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung u.a. auf Unterschiede in Alter und körperlicher Verfassung der Beteiligten sowie die aus anderen Verfahren bekannte Neigung des Antragsgegners abstellt, schwächeren Personen gegenüber bedrohlich aufzutreten, um vermeintliche Ansprüche durchzusetzen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe:

I.