FG München - Gerichtsbescheid vom 03.12.2010
10 K 2054/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Dauer des Kindergeldanspruchs bei Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 10 K 2054/08

DRsp Nr. 2011/5812

Dauer des Kindergeldanspruchs bei Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses

Unabhängig davon, ob das Ausbidlungsverhältnis rechtswirksam zum Monatsende beendet wurde, entfällt der Kindergeldanspruch jedenfalls für die Monate, in denen das Kind nicht mehr an seinem Ausbidlungsplatz erschienen ist und damit keine ernsthaften Anstrengungen mehr unternommen hat, um seine Berufsausbildung fortzusetzen und abzuschließen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist die Mutter des am ....08.1987 geborenen M. M brach ein Ausbildungsverhältnis bei der Fa. G ab. Von 16.01.2007 bis 15.10.2007 leistete M Zivildienst.

Die Beklagte (die Familienkasse - FK -) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 06.03.2008 ab Juli 2006 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2006 bis August 2007 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.156 EUR von der Klägerin zurück.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2008 Einspruch ein.