SchlHOLG vom 15.06.1984
10 UF 159/83
Normen:
BGB § 1634 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)322c
SchlHA 1984, 173

SchlHOLG - 15.06.1984 (10 UF 159/83) - DRsp Nr. 1992/10452

SchlHOLG, vom 15.06.1984 - Aktenzeichen 10 UF 159/83

DRsp Nr. 1992/10452

Der Ausschluß des Umgangsrechts (Abs. 2 Satz 2) enthält weder für den betroffenen Elternteil noch für das Kind ein Verbot der Kontaktaufnahme.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs.2 S.2;

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.

Die Ausschließung der Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB) enthält weder ein Verbot für den betroffenen Elternteil, Kontakte zu seinem Kind zu suchen, noch ein an das Kind gerichtetes Verbot, von sich aus den Kontakt aufzunehmen. Das hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem das FamGer. zunächst das Umgangsrecht des Kindesvaters durch einstw. Anordnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen und sodann einen (Feststellungs-)Antrag des Vaters, er sei berechtigt, mit seinen Kindern persönlichen Umgang zu haben, zurückgewiesen hatte.

Fundstellen
DRsp I(167)322c
SchlHA 1984, 173