OLG Hamburg - Beschluß vom 03.03.1989
2 UF 140/88
Normen:
ZPO § 2, § 3, § 511a, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 770

OLG Hamburg - Beschluß vom 03.03.1989 (2 UF 140/88) - DRsp Nr. 1996/22988

OLG Hamburg, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 2 UF 140/88

DRsp Nr. 1996/22988

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen titulierten Auskunftsanspruch und dementsprechend bei Anfechtung des sie abweisenden Urteils der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511a Abs. 1 ZPO für den Kläger muß wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse nach den Grundsätzen beurteilt werden, die für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung eines zu Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung oder Vorlage von Belegen verpflichtenden Urteils durch den verklagten Unterhaltsschuldner gelten. In beiden Fällen geht es um das Ziel, die auferlegten Handlungen nicht vornehmen zu müssen. Ein Geheimhaltungsinteresse ist nur von Bedeutung, wenn es aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen besteht.

Normenkette:

ZPO § 2, § 3, § 511a, § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 770