OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.1992
2 UF 195/91
Normen:
BGB § 1572 Nr. 4, § 1573 Abs. 4, § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 104
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 130/89

OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.1992 (2 UF 195/91) - DRsp Nr. 1994/11254

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 2 UF 195/91

DRsp Nr. 1994/11254

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der vier Jahre nach der Scheidung und nach fast vierjähriger Angestelltentätigkeit wegen einer schon während der Ehe vorhandenen, damals aber ohne Auswirkungen auf die Berufstätigkeit gebliebenen Psychose erwerbungsunfähig geworden ist, kann - mangels einschlägigen Einsatzzeitpunktes bzw. zeitlichen Zusammenhangs - nicht auf §§ 1572 Nr. 4, 1573 Abs. 4 BGB (Krankheitsunterhalt), bei Vorliegen entsprechender Billigkeitsgründe aber auf § 1576 BGB (Billigkeitsklausel) gestützt werden.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 4, § 1573 Abs. 4, § 1576 ;

Tatbestand:

Die jetzt 45 Jahre alte Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Ihre am 23.05.1970 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Pforzheim vom 22.12.1977 - 1 F 168/77 -rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.