BVerwG - Urteil vom 18.11.2004
1 C 31.03
Normen:
AuslG § 69 Abs. 3 Satz 1 § 85 Abs. 1 § 89 Abs. 3 § 97 ; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ; AG-StlMindÜbK Art. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 199
DÖV 2005, 564
FamRZ 2005, 1173
NJW 2005, 2028
NVwZ 2005, 707
ZAR 2005, 129
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 13 S 807/03 - 05.11.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Stuttgart - 7 K 959/02 - 22.01.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland trotz kurzfristiger Unterbrechung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines ausländischen Elternteils

BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 1 C 31.03

DRsp Nr. 2005/4926

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland trotz kurzfristiger Unterbrechung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines ausländischen Elternteils

»Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) um wenige Tage verspätet gestellt hat.«

Normenkette:

AuslG § 69 Abs. 3 Satz 1 § 85 Abs. 1 § 89 Abs. 3 § 97 ; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ; AG-StlMindÜbK Art. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben haben.