KG - Urteil vom 01.10.1992
16 UF 2622/92
Normen:
BGB § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 S. 1, Abs. 4 S. 4, § 1613 Abs. 2, § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)409d
FamRZ 1993, 561
NJW-RR 1993, 1223

KG - Urteil vom 01.10.1992 (16 UF 2622/92) - DRsp Nr. 1994/7731

KG, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 16 UF 2622/92

DRsp Nr. 1994/7731

Die für die Unterhaltsbemessung maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach dessen (Einkommens-)Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsbedarfs zu bestimmen. Dementsprechend kommt es auch bei geltendgemachtem Sonderbedarf auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Entstehung dieses Bedarfs an, in Fällen der Zahlung nach Rechnung also zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Köhler, in MünchKomm, 2. Aufl., § 1613 Rdnr. 11; Köhler, Hdb. des Unterhaltsrechts, 7. Aufl., Rdnr. 190; Griesche, in: Familiengesetzbuch, § 1613 Rdnr. 29) ist die Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Sonderbedarfs nicht nach den Verhältnissen des Unterhaltsschuldners zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also dem der letzten mündlichen Verhandlung, zu beurteilen.

Normenkette: