AG Lüdenscheid - Urteil vom 23.12.1997 (5 F 197/94) - DRsp Nr. 1998/16880
AG Lüdenscheid, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 5 F 197/94
DRsp Nr. 1998/16880
Die sechsmonatige Frist zur Anfechtung der Ehe nach Art. 118 türkisches ZGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Drohung, mit welcher die Aufhebung der Ehe verhindert werden soll, beendet ist. Eine Hemmung dieser Frist kennt das türkische Recht nicht.