OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1992
3 WF 195/92
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)246c
FamRZ 1993, 809

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1992 (3 WF 195/92) - DRsp Nr. 1993/3905

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 3 WF 195/92

DRsp Nr. 1993/3905

Die Tatsache, daß ein Ehegatte an einer Nervenkrankheit leidet, ist allein kein Grund, das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;

»Die Erschwerung der Scheidung innerhalb des ersten Trennungsjahres bedeutet nicht, daß das Festhalten an der Ehe zu einem reinen Formalismus werden müßte. Kann die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund schwerwiegender Umstände als ausgeschlossen angesehen werden, so ist ein Scheidungsbegehren weder mißbräuchlich noch leichtfertig. Maßstab dafür ist, wie ein vernünftiger Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände des vom anderen Ehegatten nach Art und Schwere ausgehenden Verstoßes gegen die Grundlagen der auf Liebe, Achtung und Treue aufgebauten Ehe mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Bamberg, FamRZ 1980, 577, 578; OLG Hamm, FamRZ 1979, 511, 512 m.w.N.).