Das Oberlandesgericht hat die Sache in entsprechender Anwendung von § 539 ZPO an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, da nicht (auch nicht durch Vorlage von Fragebögen zum VA oder eine Anhörung der Parteien) geklärt war, ob bzw. welche Versorgungsanwartschaften die Ehegatten erworben hatten.
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